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Unsere Seniorenfibel

Die Seniorenfibel beinhaltet wertvolle Tipps für Senioren und deren Angehörige.

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Lesebeispiel:

 

Wie drückst Du die Schenkungs- und Erbschaftssteuer?

0 Einleitung
Diese Meinung ist nur für Leser gedacht, die evt. in Zukunft Vermögen geschenkt bekommen oder schenken wollen. Hier sollen keine Grundlagen zu dem Themenkomplex Erben und Schenken gelegt werden, da dies eine lange Abhandlung benötigt. Ich greife hiermit ein Modell zur Steuerersparung heraus.

1 Grundlagen
Erben und Schenken ist in jedem Land unterschiedlich strukturiert. In Deutschland sieht die gesetzliche Erbfolge die Blutslinie vor. So ist auch - mit kleinen Abweichungen - die steuerliche und rechtliche Situation gestrickt. Stiefkinder erben, falls kein Testament vorliegt, keinen Cent.

Dagegen sind uneheliche Kinder und adoptierte Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Dies soll nur ein kleiner Hinweis sein, dass im Erbrecht die rechtliche (wer erbt wie viel) und die steuerrechtliche (wer muss wie viel versteuern) Situation unterschieden wird.


Nun zum TIPP für die Einsparung Deiner Schenkungs- und Erbschaftssteuer:


Einteilung in Steuerklassen:
Jeder Erbe wird in eine eigene Steuerklasse eingeteilt; dies hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. So sind z.B. Kinder/Enkelkinder und Eltern in der Steuerklasse I.
Dagegen sind die Geschwister schon Steuerklasse II und eingetragene Lebensgefährten / Lebensgefährten Steuerklasse III.

Die Freibeträge:

Steuerklasse

Personen Freibetrag in €
I Ehepartner 307.000
Kinder und Stiefkinder 205.000
Enkelkinder, wenn der das Kind/Stiefkind des Erblassers gestorben ist 205.000
Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel 51.200
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen  51.200
II Eltern und Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden 10.300
Geschwister 10.300
Nichten und Neffen 10.300
Stiefeltern 10.300
Schwiegerkinder und Schwiegereltern 10.300
geschiedene Ehepartner 10.300
III alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger 5.200


Die Tabelle erklärt sich eigentlich von selbst. Solltest Du also zum Beispiel in "wilder Ehe" leben, erhält Deine Holde nur einen Freibetrag von 5.200 €. 

Alles darüber hinausgehende ist Erbschaftssteuerpflichtig; in meinem Bekanntenkreis ist vor knapp zwei Jahren der Lebenspartner gestorben. Ein Testament bestand zum Glück. Die Erbschaftssteuerfalle wurde aber leider nicht beachtet. Das Paar war über 20 Jahre zusammen und hatte auch gemeinsam Eigentum angeschafft. Durch den Tod des Partner erhielt die Frau rund 100.000 €. Das Erbschaftssteuerfinanzamt hat natürlich sehr schnell seinen Anteil abholen wollen.

Viele Senioren, die im Alter zusammenleben und vielleicht aus anderen Gründen (z. B. Hinterbliebenenversorgung des früheren Ehegatten) nicht heiraten möchten, haben mit der Erbschaftssteuer allerdings einen Bumerangeffekt.

Um dies abzumildern kann ich diesen Paaren - auch wenn es vielleicht teuer ist - nur empfehlen ein ausreichend hohes Sterbegeld abzuschließen. Die Versicherungssumme sollte in etwa die Höhe der Erbschaftssteuer ausmachen. Als Versicherungsnehmer (Eigentümer des Vertrages, z.B. Frau) sollte aber nicht die versicherte Person (z.B. Mann), sondern der Bezugsberechtigte (z.B. Frau) eingesetzt werden. Ebenso sollte der Vertrag von dem Versicherungsnehmer bezahlt werden. Du fragst nun warum? Nun, ganz einfach. Wenn das Sterbegeld ausgezahlt wird, erhält der bisherige Eigentümer des Vertrages die Auszahlung. Dadurch entsteht keine Erbschaftssteuer.

 

 

 

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TIPP 2 Vollmachten

Interessanterweise sind verschiedene Produkte auf verschiedene Weise zu versteuern. Aktien sind z.B. mit dem niedrigsten Kurswert am Todestag zu versteuern. Dies kann z.B. ein Problem sein, wenn keine Vollmacht existiert und eine Erbstreitigkeit auftritt. Die Steuer richtet sich immer nach dem Todestag. Aber was ist, wenn innerhalb der Streitigkeit (z.B. 2 Jahre) der Kurs sinkt? Man hat dann evt. 1 Mio zu versteuern aber erbt nur
100.000 €.

Um hier unnötige Risiken für die Erben zu vermeiden, empfehle ich Dir entsprechende Vollmachten zu hinterlegen, wodurch Deine Erben auch schnell reagieren können

TIPP 3 Lebensversicherungen

Wie werden Lebensversicherungen versteuert? 

Nach §12 BewG wird Deine Lebensversicherung, falls Sie noch nicht fällig ist, mit 2/3 der Beiträge oder mit dem Rückkaufswert besteuert. 

Was bedeutet dies?
Du möchtest Deinem Enkelkind 100.000 € schenken. Da freut sich doch auch glatt Dein Finanzamt. Denn Du hast nur einen Freibetrag von 51.200 €. Folge:
Steuersatz: 7% => Steuer: ca. 3.410 €

Um die Schenkungssteuer zu umgehen investiert Du in eine Lebensversicherung das Geld. Nachdem der Vertrag abgeschlossen ist und der Betrag von 100.000 € eingezahlt wurde, schenkst Du diesen Vertrag Deinem Enkelkind.
Und nun wird im Rahmen der Schenkung der Eigentümer (Versicherungsnehmer) ausgetauscht und somit die Schenkung vollzogen. Von dem geschenkten Beitrag über 100.000 € werden nun zur Berechnung der Steuergrundlage nur 2/3 der Beiträge steuerpflichtig.
Schenkung: 100.000 €
zu versteuern: 66.666 €
=> Steuer: ca. 1.090 €

Er spart: 2.320 €

Muss es immer eine Lebensversicherung sein?

Nein. Für die steuerbegünstigte Übertragung gibt es verschiedene Produktlösungen. Spezialisiert hat sich für entsprechende Lösungen die Generalagentur der Versicherung XY.

 

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